Dieser beantragte am 7. Oktober 2013 sinngemäss die Abweisung des Massnahmegesuchs. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 bestätigte die Einzelrichterin die bereits superprovisorisch erlassenen vorsorglichen Massnahmen und verbot G. im Wesentlichen: sich K. auf weniger als 30 Meter zu nähern; mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich persönlich, auf telefonischem, schriftlichem (auch SMS) oder © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte