1. Mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 2. Oktober 2013 an das Kreisgericht X verlangte K. die superprovisorische Anordnung mehrerer Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbote gegen G. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts erliess am 3. Oktober 2013 die beantragten Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbote teilweise bzw. in eingeschränkter Form und gab G. gleichzeitig Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Dieser beantragte am 7. Oktober 2013 sinngemäss die Abweisung des Massnahmegesuchs.