Entscheid Kantonsgericht, 20.06.2016 Art. 117 ZPO (SR 272): Unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb er seiner Ansicht nach die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen kann und insbesondere alle Elemente vorzubringen, die aufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.Durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird der Standpunkt der Gegenpartei im Hauptverfahren nicht automatisch aussichtslos, da vorsorgliche Massnahmen ein laufendes oder anstehendes Hauptverfahren nicht präjudizieren.