{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-17_2016-06-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2380&type=1563347022&cHash=6d5e2e3232606e2f1382e38d8a2b4d7d", "Checksum": "3d3b13845ab3b4387ca793aea10139e4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.06.2016 BE.2016.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 ZPO (SR 272): Unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb er seiner Ansicht nach die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen kann und insbesondere alle Elemente vorzubringen, die aufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.Durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird der Standpunkt der Gegenpartei im Hauptverfahren nicht automatisch aussichtslos, da vorsorgliche Massnahmen ein laufendes oder anstehendes Hauptverfahren nicht präjudizieren. Bei einem Gesuch der Gegenpartei um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren sind daher deren Prozessaussichten unabhängig vom Ausgang des Massnahmeverfahrens zu prüfen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 20. Juni 2016, BE.2016.17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:09:17", "Checksum": "d930a602bb3b51b9f7e350b7adb43617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.06.2016 BE.2016.17\nRegeste:\nArt. 117 ZPO (SR 272): Unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb er seiner Ansicht nach die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen kann und insbesondere alle Elemente vorzubringen, die aufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.Durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird der Standpunkt der Gegenpartei im Hauptverfahren nicht automatisch aussichtslos, da vorsorgliche Massnahmen ein laufendes oder anstehendes Hauptverfahren nicht präjudizieren. Bei einem Gesuch der Gegenpartei um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren sind daher deren Prozessaussichten unabhängig vom Ausgang des Massnahmeverfahrens zu prüfen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 20. Juni 2016, BE.2016.17).\n\nwelche er sich zur Wehr setzt und weshalb dies Aussicht auf Erfolg haben sollte. Er\nverweist einzig auf die Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im\nMassnahmeverfahren, wo allerdings ausschliesslich Informationen zu seinen\nfinanziellen Verhältnissen zu finden sind. Somit ist der Gesuchsteller seiner\nObliegenheit, aufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen,\nnicht nachgekommen, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\ngrundsätzlich abzuweisen wäre. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der\nGesuchsteller im Massnahmeverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, seinem\njetzigen Rechtsanwalt auf dessen Ersuchen hin zwar die Akten des\nMassnahmeverfahrens, jedoch vom Dossier betreffend das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege lediglich das Deckblatt zur Kenntnis gebracht worden waren und dieser\num Benachrichtigung bat, falls Angaben zur Beurteilung des Gesuchs fehlen sollten.\nUnter diesen Umständen wäre mit Blick auf die verstärkte Fragepflicht des Gerichts\nauch ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller zumindest einmal auf die fehlenden\nAngaben hinzuweisen und ihm für deren Einreichung eine Nachfrist zu setzen. […]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}