{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-17_2016-06-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2380&type=1563347022&cHash=6d5e2e3232606e2f1382e38d8a2b4d7d", "Checksum": "3d3b13845ab3b4387ca793aea10139e4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.06.2016 BE.2016.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 ZPO (SR 272): Unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb er seiner Ansicht nach die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen kann und insbesondere alle Elemente vorzubringen, die aufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.Durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird der Standpunkt der Gegenpartei im Hauptverfahren nicht automatisch aussichtslos, da vorsorgliche Massnahmen ein laufendes oder anstehendes Hauptverfahren nicht präjudizieren. Bei einem Gesuch der Gegenpartei um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren sind daher deren Prozessaussichten unabhängig vom Ausgang des Massnahmeverfahrens zu prüfen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 20. Juni 2016, BE.2016.17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:09:17", "Checksum": "d930a602bb3b51b9f7e350b7adb43617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.06.2016 BE.2016.17\nRegeste:\nArt. 117 ZPO (SR 272): Unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb er seiner Ansicht nach die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen kann und insbesondere alle Elemente vorzubringen, die aufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.Durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird der Standpunkt der Gegenpartei im Hauptverfahren nicht automatisch aussichtslos, da vorsorgliche Massnahmen ein laufendes oder anstehendes Hauptverfahren nicht präjudizieren. Bei einem Gesuch der Gegenpartei um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren sind daher deren Prozessaussichten unabhängig vom Ausgang des Massnahmeverfahrens zu prüfen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 20. Juni 2016, BE.2016.17).\n\nb) Diese Ausführungen des Gesuchstellers gehen an der Sache vorbei. Wie soeben\nerläutert (E. 1), sind Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit die (kumulativen)\nVoraussetzungen für die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 117 ZPO).\nFehlt es an einer dieser Bedingungen, hat der Gesuchsteller keinen Anspruch darauf,\nunabhängig davon, ob er zur Wahrung seiner Rechte einen Rechtsbeistand benötigt\noder nicht. Erst und nur wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von\nunentgeltlicher Rechtspflege erfüllt sind, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dem\nGesuchsteller (auch) ein Rechtsbeistand zu bestellen ist, was insbesondere dann\nbejaht wird, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. lit. c ZPO).\nNachdem der vorinstanzliche Richter die Aussichtslosigkeit bejaht und folglich den\nAnspruch des Gesuchstellers auf unentgeltliche Rechtspflege verneint hatte, blieb kein\nRaum, um weitere Umstände und Kriterien zu berücksichtigen.\n\n3.a) Weiter bringt der Gesuchsteller vor, es gehe nicht an, zur Begründung, weshalb die\nGefahr des Unterliegens für den Beschwerdeführer beträchtlich höher sei als die\nGewinnaussicht, pauschal und exklusiv auf die Begründung im vorausgegangenen\nMassnahmenverfahren zu verweisen, welches bereits zweieinhalb Jahre zuvor zum\nAbschluss gekommen sei. Das Strafverfahren habe gezeigt, dass durch die Klägerin\nund Dritte viel Unwahres über den Gesuchsteller verbreitet worden sei. Berücksichtige\nman die Strafakten und die Erkenntnisse daraus – zu diesem Zweck habe man die\nSistierung des Zivilverfahrens letztlich als sinnvoll erachtet – könne von\nAussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO keine Rede sein.\n\nb) Der vorinstanzliche Richter erachtete die notwendige Voraussetzung der fehlenden\nAussichtslosigkeit als nicht gegeben und verweigerte dem Gesuchsteller die\nunentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung verwies er auf die Erwägungen des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheids im vorausgegangenen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen.\nDieses Vorgehen kritisiert der Gesuchsteller zu Recht.\n\nVorsorgliche Massnahmen sollen (nur) für die Zeit bis zum Ergehen des\nHauptentscheids einen einstweiligen Zustand schaffen, ein bereits laufendes oder\nanstehendes Hauptverfahren jedoch nicht präjudizieren (BGE 136 III 200 E. 2.3.2; BGer\n5A_687/2015 E. 4.3; BK-Güngerich, N 1 ff. zu Art. 261 ZPO; Huber, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 261 N 1). Werden vorsorgliche\nMassnahmen aufgrund genügender Erfolgsaussichten des Klägers (bzw. der\ngesuchstellenden Partei) angeordnet, bedeutet dies nicht, dass der beklagtische (bzw.\ngesuchsgegnerische) Standpunkt im Hauptverfahren aussichtslos wäre (vgl. BGer\n5A_590/2009 E. 3.4.2). Die den einstweiligen Rechtsschutz beantragende Partei hat die\ntatsächlichen Voraussetzungen lediglich glaubhaft zu machen (Art. 261 ZPO). Der\nMassnahmenrichter seinerseits kann sich mit der Glaubhaftmachung der Tatsachen\nund der summarischen Prüfung des Rechts begnügen, indem er sich auf die\nunmittelbar verfügbaren Beweismittel stützt (BGE 131 III 473 E. 2.3; Huber, a.a.O.,\nArt. 261 N 25). Ersucht der Beklagte im Hauptverfahren um unentgeltliche\nRechtspflege, sind seine Prozessaussichten unabhängig vom Ausgang des\nMassnahmeverfahrens und unter neuem Blickwinkel zu prüfen.\n\nAus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass eine solche Prüfung\nstattgefunden hat und insbesondere berücksichtigt worden wäre, dass die\nVerhältnismässigkeit der vorsorglich angeordneten Massnahmen auch wegen deren\nzeitlicher Beschränkung bejaht worden ist, welche bei Gutheissung der klägerischen\nBegehren im Hauptprozess wegfallen würde, und die Klägerin mit ihrer Klage\nausserdem ein zusätzliches Rayonverbot verlangt (100 Meter um ihren Aufenthaltsort),\nobwohl die Erwägungen des Massnahmenentscheids festhalten, dass weiterführende\nRayonverbote unverhältnismässig seien. Im Folgenden ist daher die Voraussetzung der\nfehlenden Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO zu prüfen.\n\nc) Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller legt nicht dar, weshalb er seiner Ansicht\nnach die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen kann. Weder dem Gesuch\nnoch den übrigen vorinstanzlichen Akten (oder der Beschwerde) ist zu entnehmen, wie\ner zu den Klagebegehren steht, welche er allenfalls akzeptieren würde und gegen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}