{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-17_2016-06-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2380&type=1563347022&cHash=6d5e2e3232606e2f1382e38d8a2b4d7d", "Checksum": "3d3b13845ab3b4387ca793aea10139e4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.06.2016 BE.2016.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 ZPO (SR 272): Unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb er seiner Ansicht nach die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen kann und insbesondere alle Elemente vorzubringen, die aufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.Durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird der Standpunkt der Gegenpartei im Hauptverfahren nicht automatisch aussichtslos, da vorsorgliche Massnahmen ein laufendes oder anstehendes Hauptverfahren nicht präjudizieren. Bei einem Gesuch der Gegenpartei um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren sind daher deren Prozessaussichten unabhängig vom Ausgang des Massnahmeverfahrens zu prüfen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 20. Juni 2016, BE.2016.17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:09:17", "Checksum": "d930a602bb3b51b9f7e350b7adb43617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.06.2016 BE.2016.17\nRegeste:\nArt. 117 ZPO (SR 272): Unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb er seiner Ansicht nach die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen kann und insbesondere alle Elemente vorzubringen, die aufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.Durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird der Standpunkt der Gegenpartei im Hauptverfahren nicht automatisch aussichtslos, da vorsorgliche Massnahmen ein laufendes oder anstehendes Hauptverfahren nicht präjudizieren. Bei einem Gesuch der Gegenpartei um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren sind daher deren Prozessaussichten unabhängig vom Ausgang des Massnahmeverfahrens zu prüfen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 20. Juni 2016, BE.2016.17).\n\nMit Verfügung vom 12. April 2016, nachdem die Parteien bzw. deren Rechtsanwälte\nmehrfach zur Sistierung des Verfahrens Stellung genommen hatten, hob der\nEinzelrichter des Kreisgerichts die Sistierung auf. Das Verfahren sei ohne Weiteres mit\ndem Entscheid über die von G. beantragte unentgeltliche Rechtspflege und danach mit\nder Aufforderung zur Klageantwort (bzw. Stellungnahme) fortzuführen.\n\nMit Entscheid vom 3. Mai 2016 lehnte der Einzelrichter des Kreisgerichts G.s Gesuch\num unentgeltliche Rechtspflege ab. Es erscheine aussichtslos, dass sich der\nGesuchsteller den klägerischen Rechtsbegehren widersetzen könne.\n\n3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 19. Mai 2016 Beschwerde\nmit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm, dem\nGesuchsteller, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n\n[…]\n\nIII.\n\n1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO hat die bedürftige Partei in einem\nfür sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Eine\nPerson gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen\nvermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung ihres Lebensunterhalts und\ndesjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche\nSituation, inkl. Vermögenssituation, zu berücksichtigen. Bedürftigkeit kann\nangenommen werden, wenn das Einkommen den Bedarf nicht um einen Betrag\nübertrifft, der erlaubt, die Prozesskosten innert eines Jahres (in aufwendigeren Fällen\ninnert zweier Jahre) zu bezahlen (BGE 141 III 369 E. 4.1; Emmel, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 117 N 4).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren,\nwenn eine summarische Prüfung der Verhältnisse zeigt, dass die Gewinnaussichten\nbeträchtlich geringer sind als die Gefahr einer Niederlage, die deshalb kaum als\nernsthaft bezeichnet werden können und eine vernünftig denkende und handelnde\nPartei, die selbst für die Prozesskosten aufzukommen hätte, von der Prozessführung\nabsehen würde. Die Aussichtslosigkeit beurteilt sich grundsätzlich unabhängig von der\nParteirolle aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die\nVerhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III\n475 E. 2.3; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 13;\nWuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, N\n333, 375).\n\nDer Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb er seiner Ansicht nach die unentgeltliche\nRechtspflege in Anspruch nehmen kann und insbesondere alle Elemente vorzubringen,\ndie aufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (BGer\n5A_380/ 2015 E. 3.2.3; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 8; Wuffli, a.a.O., N 365). Das Gericht\nentscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) und\nstellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO; BGE 141 I 241 E. 3.1).\nDies ändert jedoch nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die\nSachverhaltsermittlung tragen. Das Gericht hat einzig eine verstärkte Fragepflicht, die –\nsind die Parteien anwaltlich vertreten – zurückhaltend auszuüben ist (BGE 141 III 569\nE. 2.3; BGer 5A_380/ 2015 E. 3.2.2; BGer 4A_114/2013 E. 4.3; Wuffli, a.a.O., N 708 ff.;\nSutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art.\n55 N 71).\n\n2.a) Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, da er sich in der Beklagtenrolle\nwiederfinde, das zugrundeliegende Verfahren also nicht ausgelöst habe, und sich\nüberdies gegen eine Klägerin zu wehren habe, die ihrerseits dank unentgeltlicher\nRechtspflege anwaltlich vertreten werde, sei es schon aufgrund des\nGleichbehandlungsgebots zwingend erforderlich, dass auch er anwaltlich vertreten sei.\nWeiter würden seine Persönlichkeitsrechte, soweit die klägerischen Rechtsbegehren\ngutgeheissen würden, ebenfalls eingeschränkt, was der vorinstanzliche Richter ausser\nAcht gelassen habe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung statuiere zwar einen\nGrundsatz bezüglich der Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege an Gesuchsteller\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin der Beklagtenrolle, lasse aber viel Raum für Ausnahmen. Diesen vorliegend nicht zu\nnutzen und dem Gesuchsteller unter Berufung auf den erwähnten Grundsatz die\nGleichstellung mit der Beklagten zu versagen, stelle eine Verletzung von Art. 117 StPO\n(gemeint wohl: ZPO) dar, indem die Norm in willkürlich anmutender Weise falsch\nangewendet bzw. das dem Rechtsanwender zugebilligte Ermessen in unbilliger Weise\nüber- bzw. unterschritten werde.\n\n"}