{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2016-17_2016-06-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2380&type=1563347022&cHash=6d5e2e3232606e2f1382e38d8a2b4d7d", "Checksum": "3d3b13845ab3b4387ca793aea10139e4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2016.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.06.2016 BE.2016.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 ZPO (SR 272): Unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb er seiner Ansicht nach die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen kann und insbesondere alle Elemente vorzubringen, die aufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.Durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird der Standpunkt der Gegenpartei im Hauptverfahren nicht automatisch aussichtslos, da vorsorgliche Massnahmen ein laufendes oder anstehendes Hauptverfahren nicht präjudizieren. Bei einem Gesuch der Gegenpartei um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren sind daher deren Prozessaussichten unabhängig vom Ausgang des Massnahmeverfahrens zu prüfen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 20. Juni 2016, BE.2016.17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:09:17", "Checksum": "d930a602bb3b51b9f7e350b7adb43617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.06.2016 BE.2016.17\nRegeste:\nArt. 117 ZPO (SR 272): Unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb er seiner Ansicht nach die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen kann und insbesondere alle Elemente vorzubringen, die aufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.Durch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird der Standpunkt der Gegenpartei im Hauptverfahren nicht automatisch aussichtslos, da vorsorgliche Massnahmen ein laufendes oder anstehendes Hauptverfahren nicht präjudizieren. Bei einem Gesuch der Gegenpartei um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren sind daher deren Prozessaussichten unabhängig vom Ausgang des Massnahmeverfahrens zu prüfen (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 20. Juni 2016, BE.2016.17).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2016.17\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 20.06.2016\nEntscheiddatum: 20.06.2016\n\nEntscheid Kantonsgericht, 20.06.2016\nArt. 117 ZPO (SR 272): Unentgeltliche Rechtspflege. Der Gesuchsteller hat\ndarzulegen, weshalb er seiner Ansicht nach die unentgeltliche Rechtspflege\nin Anspruch nehmen kann und insbesondere alle Elemente vorzubringen, die\naufzeigen, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.Durch\ndie Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird der Standpunkt der\nGegenpartei im Hauptverfahren nicht automatisch aussichtslos, da\nvorsorgliche Massnahmen ein laufendes oder anstehendes Hauptverfahren\nnicht präjudizieren. Bei einem Gesuch der Gegenpartei um unentgeltliche\nRechtspflege im Hauptverfahren sind daher deren Prozessaussichten\nunabhängig vom Ausgang des Massnahmeverfahrens zu prüfen\n(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 20.\nJuni 2016, BE.2016.17).\n\nAus den Erwägungen:\n\nI\n\n1. Mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 2. Oktober 2013 an das\nKreisgericht X verlangte K. die superprovisorische Anordnung mehrerer Annäherungs-,\nKontakt- und Rayonverbote gegen G. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts erliess am 3.\nOktober 2013 die beantragten Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbote teilweise\nbzw. in eingeschränkter Form und gab G. gleichzeitig Gelegenheit zur schriftlichen\nStellungnahme. Dieser beantragte am 7. Oktober 2013 sinngemäss die Abweisung des\nMassnahmegesuchs. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 bestätigte die Einzelrichterin\ndie bereits superprovisorisch erlassenen vorsorglichen Massnahmen und verbot G. im\nWesentlichen: sich K. auf weniger als 30 Meter zu nähern; mit ihr Kontakt\naufzunehmen, namentlich persönlich, auf telefonischem, schriftlichem (auch SMS) oder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nelektronischem Weg sowie sich – mit einer Ausnahme – im Umkreis von weniger als\n100 Metern um das Wohnhaus von K., deren Mutter oder F. aufzuhalten. Dieses Verbot\ngelte bis auf anders lautende Anordnung des in der Hauptsache zuständigen Gerichts\nund längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses in der Hauptsache. K.\nhabe zwei Monate Zeit, um Klage in der Hauptsache einzureichen. Bei Nichteinhaltung\ndieser Frist würden die vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahinfallen.\n\n2. Mit Klage vom 21. Januar 2014 an das Kreisgericht X beantragte K., es sei G. zu\nverbieten, sich ihr auf weniger als 30 Meter anzunähern; mit ihr Kontakt aufzunehmen,\nnamentlich persönlich, auf telefonischem, schriftlichem (auch SMS) oder\nelektronischem Weg sowie sich im Umkreis von weniger als 100 Metern um ihr\nWohnhaus, ihren Aufenthaltsort, dem Wohnhaus ihrer Mutter oder das von F.\naufzuhalten. Gleichzeitig ersuchte die Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege und\nunentgeltliche Verbeiständung, was ihr mit Entscheid vom 23. Januar 2014 gewährt\nwurde.\n\nMit Eingabe vom 19. Februar 2014 beantragte G. durch seinen Rechtsanwalt die\nSistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des von der Klägerin in gleicher\nAngelegenheit gegen ihn angestrengten Strafverfahrens. Zudem ersuchte er um\nVerlängerung der Frist zur Stellungnahme sowie Zustellung der Verfahrensakten des\nMassnahmeverfahrens, wo er noch nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war.\nSchliesslich beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche\nVerbeiständung, wobei er auf die Angaben des bereits im Massnahmeverfahren\neingereichten Gesuchs verwies und um Benachrichtigung bat, falls zusätzliche\nInformationen benötigt würden.\n\nAm 4. März 2014 retournierte der Rechtsanwalt von G. dem Kreisgericht die ihm\nzugestellten Akten des Massnahmeverfahrens und wies darauf hin, dass sich das\nDossier betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seines Mandanten mit\nAusnahme des Deckblattes nicht in den Akten befunden habe. Momentan verzichte er\njedoch auf die Einsicht in diese Unterlagen, da er davon ausgehe, dass dem Gericht\ndie zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Dokumente vorlägen und die Vor­\naussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit Schreiben vom 6. März 2014 teilte der Einzelrichter des Kreisgerichts den Parteien\nmit, dass das Verfahren (vorläufig) bis zum Abschluss der Untersuchung der Strafver­\nfahren sistiert werde. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von G. werde\nbei Weiterführung des Verfahrens entschieden.\n\n"}