Es erscheint fraglich, ob das vorliegend gestellte Rechtsbegehren der Klägerin vor dieser neuesten Rechtsprechung standzuhalten vermöchte. Zumal der angefochtene Entscheid ohnehin zu schützen ist, kann dieser – soweit erkennbar im bisherigen Verfahren nicht thematisierte – Punkt indessen offen gelassen werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7