vorgesehenen, Entscheid vom 26. Januar 2016 entschied das Bundesgericht die Kontroverse darüber, ob eine auf die Zahlung von Geld gerichtete Streitverkündungsklage i.S.v. Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern sei, dahingehend, dass das gegenüber der streitberufenen Person ins Auge gefasste Rechtsbegehren bereits mit dem Zulassungsbegehren zu beziffern sei, und schützte die Nichtzulassung einer Streitberufungsklage mit dem Rechtsbegehren "es sei die Streitverkündungsbeklagte zu verpflichten, der Streitverkündungsklägerin den Betrag zu bezahlen, der den Hauptklägern im Prozess gegen die Hauptbeklagte/ Streitverkündungsklägerin zugesprochen worden ist" (BGer 4A_375/2015 insb. E. 5 f., m.w.H.).