die Entstehung des Folgeanspruches ist jedoch nicht durch das Unterliegen im Hauptprozess bedingt. Die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage für diese Art des Sachzusammenhanges wird zwar gefordert, ist aber nach der herrschenden Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem geltenden Recht zu verneinen. Der angefochtene Entscheid ist somit zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 4. Neben den besonderen Voraussetzungen der Art. 81 f. ZPO steht die Streitverkündungsklage auch unter den allgemeinen Voraussetzungen, die namentlich in Art. 59 ZPO geregelt sind. In einem neuesten, zur amtlichen Publikation