c) Vorliegend wird – zusammenfassend – mit der Streitverkündungsklage ein Anspruch eingeklagt, der mit dem Hauptanspruch insofern konnex ist, als er auf demselben Sachverhaltskomplex beruht und sich die beiden Ansprüche ausschliessen (zumindest – wenn man die Möglichkeit in Betracht zieht, dass nur ein Teil der Arbeiten als Eigenleistungen erbracht wurde – bezüglich der einzelnen Schadenspositionen); die Entstehung des Folgeanspruches ist jedoch nicht durch das Unterliegen im Hauptprozess bedingt.