ein solcher bestand vielmehr bereits bei Anhängigmachung des Hauptprozesses, wobei retrospektiv betrachtet mit der Klage die falsche Partei ins Recht gefasst wurde. Mit derselben Argumentation liesse sich vorliegend vorerst auch die Streitberufene ins Recht fassen und eine Streitverkündungsklage gegen die Beklagte richten. Bereits daraus erhellt ohne weiteres, dass der behauptete Folgeanspruch in seiner Entstehung nicht vom Hauptanspruch abhängt: Ein angeblicher Hauptanspruch kann nicht gleichermassen vom angeblichen Regressanspruch abhängen wie umgekehrt.