Diese Sicht der Dinge ist rein prozesstaktisch. Materiellrechtlich betrachtet wird nämlich im ersten Fall, d.h. beim Schutz der Hauptklage, der Anspruch gegen die Streitberufene nicht gegenstandslos; er hatte vielmehr (mangels vertraglicher Grundlage) gar nie existiert. Und – vor allem – entsteht in der Konstellation, in der die Hauptklage gegen die Beklagte abgewiesen wird, deswegen kein Anspruch; ein solcher bestand vielmehr bereits bei Anhängigmachung des Hauptprozesses, wobei retrospektiv betrachtet mit der Klage die falsche Partei ins Recht gefasst wurde.