Klägerin ausführte (Standpunkt Beklagte). Die Klägerin umschreibt die Abhängigkeit der beiden Ansprüche wie folgt: "Wird der im Rahmen der Hauptklage geltend gemachte Anspruch gegen die Hauptbeklagte […] geschützt, hat dies zur Folge, dass der Anspruch aus der Streitverkündungsklage gegenstandslos wird. Wird hingegen der Anspruch gegen die Hauptbeklagte abgewiesen, entsteht der Anspruch gegen die Streitverkündungsbeklagte" (Beschwerde, S. 4, Ziff. 9.1).