Die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen mit der Streitverkündungsklage, die nicht in diesem Sinne eines Regressanspruches vom Hauptprozess abhängen, sondern mit diesem zusammenhängen, beispielsweise, weil sie auf demselben Sachverhalt basieren, wird zwar als Desiderat an den Gesetzgeber gerichtet, aber auch von den entsprechenden Lehrmeinungen mehrheitlich als nicht von der gegenwärtig gültigen Regelung umfasst anerkannt (sog. "Drittwiderklage", vgl. BSK ZPO-Frei, N 13 f. zu Art. 81 ZPO; Schwander, ZPO Komm., N 17 zu Art. 81 ZPO; a.M. Göksu, DIKE Komm. ZPO, N 9 zu Art. 81 ZPO).