Anspruch, der mit ihr geltend gemacht werde (BGer 4A_375/2015 E. 5.3.2). Sein Wesen ist, dass er bei Anhängigmachung der Streitverkündungsklage (in der Regel) noch nicht existiert (BSK ZPO-Frei, N 11 zu Art. 81 ZPO). Die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen mit der Streitverkündungsklage, die nicht in diesem Sinne eines Regressanspruches vom Hauptprozess abhängen, sondern mit diesem zusammenhängen, beispielsweise, weil sie auf demselben Sachverhalt basieren, wird zwar als Desiderat an den Gesetzgeber gerichtet, aber auch von den entsprechenden Lehrmeinungen mehrheitlich als nicht von der gegenwärtig gültigen Regelung umfasst anerkannt (sog. "Drittwiderklage", vgl. BSK