sich zum Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs dahingehend geäussert, dass mit der Streitverkündungsklage nur Ansprüche geltend gemacht werden können, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Damit scheiden konnexe Ansprüche aus, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen (BGE 139 III 67 E. 2.4.3; BGer 4A_341/2014 E. 3.3; BK-Gross/ Zuber, N 33 zu Art. 81 ZPO; Droese, a.a.O. S. 312; Schwander, ZPO Komm., N 16, 18 zu Art. 81 ZPO). Das Bundesgericht präzisiert in diesem Zusammenhang, bedingt sei nicht die Streitverkündungsklage, sondern der