[…] zu haben glaubt". Besteht dieser Zusammenhang, ist auch ein Rechtsschutzinteresse gegeben (Droese, a.a.O., S. 312; Hurni, a.a.O., S. 386; a.M. BSK ZPO-Frei, N 17 ff. zu Art. 81 ff.). Mit der Streitverkündungsklage können Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen, namentlich Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber auch vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte. Zur Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs ist ausreichend, wenn der Anspruch nach der Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und damit ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird. Das Bundesgericht hat