BSK ZPO-Frei, N 10 zu Art. 81 ZPO). In der Lehre ist wiederholt von einer suspensiv bedingten Klage die Rede, insofern als sie nur für den Fall erhoben wird, als die streitverkündende Partei im Hauptprozess unterliegt (Droese, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO, SZZP 2010, 305 ff, 307; BK-Gross/ Zuber, N 4 zu Art. 81 ZPO); es wird auch von einem akzessorischen Verhältnis zwischen Folge- und Hauptprozess gesprochen (Schwander, ZPO Komm., N 12 und 22 ff. zu Art. 81 ZPO).