Somit können Ansprüche mehrerer Beteiligter in einem einzigen Gesamtverfahren behandelt werden, es entsteht ein Mehrparteienverfahren, in welchem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten als auch über den allfälligen Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten befunden wird, welcher sonst eines Folgeprozesses bedürfte (BGE 139 III 67 E. 2.1; dazu Hurni, Grundsätze zur Streitverkündungsklage, ZBJV 2013, 383 ff., 384; Gross/ Zuber, Berner Kommentar, N 2 f. zu Art. 81 ZPO; Schwander, ZPO-Komm., N 10 f. zu Art. 81 ZPO; BSK ZPO-Frei, N 10 zu Art. 81 ZPO).