3.a) Die Streitverkündungsklage ist eine qualifizierte Form der Streitverkündung; anders als bei der einfachen Streitverkündung wird ein Dritter von einer Hauptpartei nicht zur Unterstützung in den Prozess gerufen, sondern diese richtet eine direkte Klage gegen jenen. Somit können Ansprüche mehrerer Beteiligter in einem einzigen Gesamtverfahren behandelt werden, es entsteht ein Mehrparteienverfahren, in welchem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten als auch über den allfälligen Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten befunden wird, welcher sonst eines Folgeprozesses bedürfte (BGE 139 III 67 E. 2.1;