Umstritten ist vorliegend, wie der vom Gesetz mit der Formulierung "Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens […] zu haben glaubt" geforderte Sachzusammenhang (allgemein zu dieser Voraussetzung nachfolgend E. 3.a) zwischen dem Unterliegen im Hauptprozess einerseits und der für diesen Fall ins Auge gefasste Klage anderseits zu verstehen ist. […]