© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 81 Abs. 3 ZPO). Die Zulassung des betreffenden Verfahrens ist spätestens (BGer 4A_341/2014 E. 2.3; BGE 139 III 67 E. 2.4.1) mit der Klageantwort (Beklagte) oder der Replik (Klägerin) zu beantragen; dabei sind die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende gegen die streitberufene Partei zu stellen gedenkt, zu nennen und kurz zu begründen (Art. 82 Abs. 1 ZPO).