Anmerkung: Im Rahmen der Bemessung der Parteikostenentschädigung werden folglich keine Zuschläge i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO für die nicht eingeforderten und nicht erheblichen Repliken/ Dupliken gesprochen (nicht publizierte E. IV.3). III. 1. Eine streitverkündende Partei kann Ansprüche, welche sie im Falle des Unterliegens gegen eine dritte, streitberufene Partei zu haben glaubt, beim mit der Hauptsache befassten Gericht mittels Streitberufungsklage geltend machen (Art. 81 Abs. 1 ZPO); die Streitverkündungsklage ist nur im ordentlichen Verfahren zulässig (Art.