Gleichzeitig mit der Klage gegen die Generalunternehmerin erhob die Klägerin Streitberufungsklage gegen die Sanitärfirma mit dem Rechtsbegehren: "Die Streitverkündungsbeklagte sei für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens der Streitverkündungsklägerin im Hauptprozess zu verpflichten, der Streitverkündungsklägerin denjenigen Betrag aus dem Rechtsbegehren des Hauptprozesses zu bezahlen, welcher der Streitverkündungsklägerin nicht zugesprochen wurde."