84 Abs. 2 ZPO. Die Streitverkündungsklage ist mit dem Zulassungsbegehren zu beziffern (E. III.4, obiter dictum) (Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. März 2016, BE.2015.65).Sachverhalt (Zusammenfassung): Zwischen der Klägerin als Bauherrin und der Beklagten als Generalunternehmerin besteht ein Werkvertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses. Die Bauherrschaft beschaffte sanitäre Apparaturen direkt und liess diese durch eine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte