Demgegenüber fallen Ansprüche ausser Betracht, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht im Sinne eines Regressanspruches vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen. Zulassung verneint in einem Fall, in welchem sich die Ansprüche gegen die Beklagte und die Streitverkündungsbeklagte zwar ausschliessen, nicht aber im Sinne eines Regressanspruchs voneinander abhängen (E. III.1 und III. 3).Art. 84 Abs. 2 ZPO.