Entscheid Kantonsgericht, 14.03.2016 Allgemeines Replikrecht. Beschwerde und Beschwerdeantwort sind innert der gesetzlichen Fristen zu begründen. Eine Ergänzung der Beschwerde resp. der Beschwerdeantwort auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Rechtsschrift, auf welche damit reagiert wird, dazu Anlass geben. Ausführungen im Rahmen des allgemeinen Replikrechts, welche dem nicht genügen, sind nicht zu hören. Nicht erhebliche Replikschriften berechtigen im Rahmen der Bemessung der Parteikostenentschädigung nicht zu Zuschlägen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (E. II.2 mit Anmerkung). Art. 81 ZPO (SR 272). Streitverkündungsklage.