{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-65_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2371&type=1563347022&cHash=d9d2c06ad956e35489a425d13b1c53fe", "Checksum": "df42a9e4b9ebcc06e368dbd843b2616a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2016 BE.2015.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Allgemeines Replikrecht. Beschwerde und Beschwerdeantwort sind innert der gesetzlichen Fristen zu begründen. Eine Ergänzung der Beschwerde resp. der Beschwerdeantwort auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Rechtsschrift, auf welche damit reagiert wird, dazu Anlass geben. Ausführungen im Rahmen des allgemeinen Replikrechts, welche dem nicht genügen, sind nicht zu hören. Nicht erhebliche Replikschriften berechtigen im Rahmen der Bemessung der Parteikostenentschädigung nicht zu Zuschlägen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (E. II.2 mit Anmerkung). Art. 81 ZPO (SR 272). Streitverkündungsklage. Voraussetzung des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Hauptverfahren und Streitverkündungsklage. Die Streitverkündungsklage ist zuzulassen, wenn der Anspruch im möglichen Folgeprozess nach Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird. Demgegenüber fallen Ansprüche ausser Betracht, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht im Sinne eines Regressanspruches vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen. Zulassung verneint in einem Fall, in welchem sich die Ansprüche gegen die Beklagte und die Streitverkündungsbeklagte zwar ausschliessen, nicht aber im Sinne eines Regressanspruchs voneinander abhängen (E. III.1 und III.3).Art. 84 Abs. 2 ZPO. Die Streitverkündungsklage ist mit dem Zulassungsbegehren zu beziffern (E. III.4, obiter dictum) (Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. März 2016, BE.2015.65).Sachverhalt (Zusammenfassung):"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:21:34", "Checksum": "cf089b617b2d41b3933b10c8f2ee233a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2016 BE.2015.65\nRegeste:\nAllgemeines Replikrecht. Beschwerde und Beschwerdeantwort sind innert der gesetzlichen Fristen zu begründen. Eine Ergänzung der Beschwerde resp. der Beschwerdeantwort auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Rechtsschrift, auf welche damit reagiert wird, dazu Anlass geben. Ausführungen im Rahmen des allgemeinen Replikrechts, welche dem nicht genügen, sind nicht zu hören. Nicht erhebliche Replikschriften berechtigen im Rahmen der Bemessung der Parteikostenentschädigung nicht zu Zuschlägen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (E. II.2 mit Anmerkung). Art. 81 ZPO (SR 272). Streitverkündungsklage. Voraussetzung des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Hauptverfahren und Streitverkündungsklage. Die Streitverkündungsklage ist zuzulassen, wenn der Anspruch im möglichen Folgeprozess nach Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird. Demgegenüber fallen Ansprüche ausser Betracht, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht im Sinne eines Regressanspruches vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen. Zulassung verneint in einem Fall, in welchem sich die Ansprüche gegen die Beklagte und die Streitverkündungsbeklagte zwar ausschliessen, nicht aber im Sinne eines Regressanspruchs voneinander abhängen (E. III.1 und III.3).Art. 84 Abs. 2 ZPO. Die Streitverkündungsklage ist mit dem Zulassungsbegehren zu beziffern (E. III.4, obiter dictum) (Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. März 2016, BE.2015.65).Sachverhalt (Zusammenfassung):\n\nb) Gemäss den Darlegungen im Zulassungsgesuch (S. 5, Ziff. III) ist umstritten, ob die\nStreitberufene die Sanitärarbeiten als Subunternehmerin der Beklagten im\nHauptprozess (Standpunkt Klägerin) erbrachte oder ob es sich bei diesen Arbeiten\nvielmehr um (Eigen-) Leistungen handelte, welche die Streitberufene im Auftrag der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKlägerin ausführte (Standpunkt Beklagte). Die Klägerin umschreibt die Abhängigkeit der\nbeiden Ansprüche wie folgt: \"Wird der im Rahmen der Hauptklage geltend gemachte\nAnspruch gegen die Hauptbeklagte […] geschützt, hat dies zur Folge, dass der\nAnspruch aus der Streitverkündungsklage gegenstandslos wird. Wird hingegen der\nAnspruch gegen die Hauptbeklagte abgewiesen, entsteht der Anspruch gegen die\nStreitverkündungsbeklagte\" (Beschwerde, S. 4, Ziff. 9.1).\n\nDiese Sicht der Dinge ist rein prozesstaktisch. Materiellrechtlich betrachtet wird\nnämlich im ersten Fall, d.h. beim Schutz der Hauptklage, der Anspruch gegen die\nStreitberufene nicht gegenstandslos; er hatte vielmehr (mangels vertraglicher\nGrundlage) gar nie existiert. Und – vor allem – entsteht in der Konstellation, in der die\nHauptklage gegen die Beklagte abgewiesen wird, deswegen kein Anspruch; ein solcher\nbestand vielmehr bereits bei Anhängigmachung des Hauptprozesses, wobei\nretrospektiv betrachtet mit der Klage die falsche Partei ins Recht gefasst wurde. Mit\nderselben Argumentation liesse sich vorliegend vorerst auch die Streitberufene ins\nRecht fassen und eine Streitverkündungsklage gegen die Beklagte richten. Bereits\ndaraus erhellt ohne weiteres, dass der behauptete Folgeanspruch in seiner Entstehung\nnicht vom Hauptanspruch abhängt: Ein angeblicher Hauptanspruch kann nicht\ngleichermassen vom angeblichen Regressanspruch abhängen wie umgekehrt.\n\nc) Vorliegend wird – zusammenfassend – mit der Streitverkündungsklage ein\nAnspruch eingeklagt, der mit dem Hauptanspruch insofern konnex ist, als er auf\ndemselben Sachverhaltskomplex beruht und sich die beiden Ansprüche ausschliessen\n(zumindest – wenn man die Möglichkeit in Betracht zieht, dass nur ein Teil der Arbeiten\nals Eigenleistungen erbracht wurde – bezüglich der einzelnen Schadenspositionen); die\nEntstehung des Folgeanspruches ist jedoch nicht durch das Unterliegen im\nHauptprozess bedingt. Die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage für diese Art des\nSachzusammenhanges wird zwar gefordert, ist aber nach der herrschenden Lehre und\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem geltenden Recht zu verneinen. Der\nangefochtene Entscheid ist somit zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.\n\n4. Neben den besonderen Voraussetzungen der Art. 81 f. ZPO steht die\nStreitverkündungsklage auch unter den allgemeinen Voraussetzungen, die namentlich\nin Art. 59 ZPO geregelt sind. In einem neuesten, zur amtlichen Publikation\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorgesehenen, Entscheid vom 26. Januar 2016 entschied das Bundesgericht die\nKontroverse darüber, ob eine auf die Zahlung von Geld gerichtete\nStreitverkündungsklage i.S.v. Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern sei, dahingehend, dass\ndas gegenüber der streitberufenen Person ins Auge gefasste Rechtsbegehren bereits\nmit dem Zulassungsbegehren zu beziffern sei, und schützte die Nichtzulassung einer\nStreitberufungsklage mit dem Rechtsbegehren \"es sei die Streitverkündungsbeklagte\nzu verpflichten, der Streitverkündungsklägerin den Betrag zu bezahlen, der den\nHauptklägern im Prozess gegen die Hauptbeklagte/ Streitverkündungsklägerin\nzugesprochen worden ist\" (BGer 4A_375/2015 insb. E. 5 f., m.w.H.).\n\nEs erscheint fraglich, ob das vorliegend gestellte Rechtsbegehren der Klägerin vor\ndieser neuesten Rechtsprechung standzuhalten vermöchte. Zumal der angefochtene\nEntscheid ohnehin zu schützen ist, kann dieser – soweit erkennbar im bisherigen\nVerfahren nicht thematisierte – Punkt indessen offen gelassen werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}