{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-65_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2371&type=1563347022&cHash=d9d2c06ad956e35489a425d13b1c53fe", "Checksum": "df42a9e4b9ebcc06e368dbd843b2616a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2016 BE.2015.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Allgemeines Replikrecht. Beschwerde und Beschwerdeantwort sind innert der gesetzlichen Fristen zu begründen. Eine Ergänzung der Beschwerde resp. der Beschwerdeantwort auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Rechtsschrift, auf welche damit reagiert wird, dazu Anlass geben. Ausführungen im Rahmen des allgemeinen Replikrechts, welche dem nicht genügen, sind nicht zu hören. Nicht erhebliche Replikschriften berechtigen im Rahmen der Bemessung der Parteikostenentschädigung nicht zu Zuschlägen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (E. II.2 mit Anmerkung). Art. 81 ZPO (SR 272). Streitverkündungsklage. Voraussetzung des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Hauptverfahren und Streitverkündungsklage. Die Streitverkündungsklage ist zuzulassen, wenn der Anspruch im möglichen Folgeprozess nach Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird. Demgegenüber fallen Ansprüche ausser Betracht, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht im Sinne eines Regressanspruches vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen. Zulassung verneint in einem Fall, in welchem sich die Ansprüche gegen die Beklagte und die Streitverkündungsbeklagte zwar ausschliessen, nicht aber im Sinne eines Regressanspruchs voneinander abhängen (E. III.1 und III.3).Art. 84 Abs. 2 ZPO. Die Streitverkündungsklage ist mit dem Zulassungsbegehren zu beziffern (E. III.4, obiter dictum) (Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. März 2016, BE.2015.65).Sachverhalt (Zusammenfassung):"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:21:34", "Checksum": "cf089b617b2d41b3933b10c8f2ee233a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2016 BE.2015.65\nRegeste:\nAllgemeines Replikrecht. Beschwerde und Beschwerdeantwort sind innert der gesetzlichen Fristen zu begründen. Eine Ergänzung der Beschwerde resp. der Beschwerdeantwort auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Rechtsschrift, auf welche damit reagiert wird, dazu Anlass geben. Ausführungen im Rahmen des allgemeinen Replikrechts, welche dem nicht genügen, sind nicht zu hören. Nicht erhebliche Replikschriften berechtigen im Rahmen der Bemessung der Parteikostenentschädigung nicht zu Zuschlägen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (E. II.2 mit Anmerkung). Art. 81 ZPO (SR 272). Streitverkündungsklage. Voraussetzung des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Hauptverfahren und Streitverkündungsklage. Die Streitverkündungsklage ist zuzulassen, wenn der Anspruch im möglichen Folgeprozess nach Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird. Demgegenüber fallen Ansprüche ausser Betracht, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht im Sinne eines Regressanspruches vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen. Zulassung verneint in einem Fall, in welchem sich die Ansprüche gegen die Beklagte und die Streitverkündungsbeklagte zwar ausschliessen, nicht aber im Sinne eines Regressanspruchs voneinander abhängen (E. III.1 und III.3).Art. 84 Abs. 2 ZPO. Die Streitverkündungsklage ist mit dem Zulassungsbegehren zu beziffern (E. III.4, obiter dictum) (Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. März 2016, BE.2015.65).Sachverhalt (Zusammenfassung):\n\n3.a) Die Streitverkündungsklage ist eine qualifizierte Form der Streitverkündung; anders\nals bei der einfachen Streitverkündung wird ein Dritter von einer Hauptpartei nicht zur\nUnterstützung in den Prozess gerufen, sondern diese richtet eine direkte Klage gegen\njenen. Somit können Ansprüche mehrerer Beteiligter in einem einzigen\nGesamtverfahren behandelt werden, es entsteht ein Mehrparteienverfahren, in\nwelchem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten als auch über den allfälligen\nAnspruch der unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten befunden wird, welcher\nsonst eines Folgeprozesses bedürfte (BGE 139 III 67 E. 2.1; dazu Hurni, Grundsätze zur\nStreitverkündungsklage, ZBJV 2013, 383 ff., 384; Gross/ Zuber, Berner Kommentar, N\n2 f. zu Art. 81 ZPO; Schwander, ZPO-Komm., N 10 f. zu Art. 81 ZPO; BSK ZPO-Frei, N\n10 zu Art. 81 ZPO). In der Lehre ist wiederholt von einer suspensiv bedingten Klage die\nRede, insofern als sie nur für den Fall erhoben wird, als die streitverkündende Partei im\nHauptprozess unterliegt (Droese, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO,\nSZZP 2010, 305 ff, 307; BK-Gross/ Zuber, N 4 zu Art. 81 ZPO); es wird auch von einem\nakzessorischen Verhältnis zwischen Folge- und Hauptprozess gesprochen\n(Schwander, ZPO Komm., N 12 und 22 ff. zu Art. 81 ZPO).\n\nMaterielle Voraussetzung der Zulassung ist ein Sachzusammenhang zwischen den\nAnsprüchen, welche im Hauptprozess beurteilt werden und jenen, welche die\nstreitverkündende Partei gegen die streitberufene Person \"im Falle des Unterliegens\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n[…] zu haben glaubt\". Besteht dieser Zusammenhang, ist auch ein\nRechtsschutzinteresse gegeben (Droese, a.a.O., S. 312; Hurni, a.a.O., S. 386; a.M.\nBSK ZPO-Frei, N 17 ff. zu Art. 81 ff.). Mit der Streitverkündungsklage können\nAnsprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs\nabhängen, namentlich Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche,\naber auch vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte. Zur Bejahung eines\nsachlichen Zusammenhangs ist ausreichend, wenn der Anspruch nach der Darstellung\nder streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist\nund damit ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird. Das Bundesgericht hat\nsich zum Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs dahingehend geäussert, dass\nmit der Streitverkündungsklage nur Ansprüche geltend gemacht werden können, die\nvom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Damit scheiden konnexe\nAnsprüche aus, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang\nstehen, aber im Bestand nicht vom Ausgang desselben abhängen, sondern\neigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen (BGE 139 III 67 E. 2.4.3; BGer\n4A_341/2014 E. 3.3; BK-Gross/ Zuber, N 33 zu Art. 81 ZPO; Droese, a.a.O. S. 312;\nSchwander, ZPO Komm., N 16, 18 zu Art. 81 ZPO). Das Bundesgericht präzisiert in\ndiesem Zusammenhang, bedingt sei nicht die Streitverkündungsklage, sondern der\nAnspruch, der mit ihr geltend gemacht werde (BGer 4A_375/2015 E. 5.3.2). Sein Wesen\nist, dass er bei Anhängigmachung der Streitverkündungsklage (in der Regel) noch nicht\nexistiert (BSK ZPO-Frei, N 11 zu Art. 81 ZPO). Die Möglichkeit der Geltendmachung\nvon Ansprüchen mit der Streitverkündungsklage, die nicht in diesem Sinne eines\nRegressanspruches vom Hauptprozess abhängen, sondern mit diesem\nzusammenhängen, beispielsweise, weil sie auf demselben Sachverhalt basieren, wird\nzwar als Desiderat an den Gesetzgeber gerichtet, aber auch von den entsprechenden\nLehrmeinungen mehrheitlich als nicht von der gegenwärtig gültigen Regelung umfasst\nanerkannt (sog. \"Drittwiderklage\", vgl. BSK ZPO-Frei, N 13 f. zu Art. 81 ZPO;\nSchwander, ZPO Komm., N 17 zu Art. 81 ZPO; a.M. Göksu, DIKE Komm. ZPO, N 9 zu\nArt. 81 ZPO).\n\n"}