{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-65_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2371&type=1563347022&cHash=d9d2c06ad956e35489a425d13b1c53fe", "Checksum": "df42a9e4b9ebcc06e368dbd843b2616a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2016 BE.2015.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Allgemeines Replikrecht. Beschwerde und Beschwerdeantwort sind innert der gesetzlichen Fristen zu begründen. Eine Ergänzung der Beschwerde resp. der Beschwerdeantwort auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Rechtsschrift, auf welche damit reagiert wird, dazu Anlass geben. Ausführungen im Rahmen des allgemeinen Replikrechts, welche dem nicht genügen, sind nicht zu hören. Nicht erhebliche Replikschriften berechtigen im Rahmen der Bemessung der Parteikostenentschädigung nicht zu Zuschlägen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (E. II.2 mit Anmerkung). Art. 81 ZPO (SR 272). Streitverkündungsklage. Voraussetzung des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Hauptverfahren und Streitverkündungsklage. Die Streitverkündungsklage ist zuzulassen, wenn der Anspruch im möglichen Folgeprozess nach Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird. Demgegenüber fallen Ansprüche ausser Betracht, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht im Sinne eines Regressanspruches vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen. Zulassung verneint in einem Fall, in welchem sich die Ansprüche gegen die Beklagte und die Streitverkündungsbeklagte zwar ausschliessen, nicht aber im Sinne eines Regressanspruchs voneinander abhängen (E. III.1 und III.3).Art. 84 Abs. 2 ZPO. Die Streitverkündungsklage ist mit dem Zulassungsbegehren zu beziffern (E. III.4, obiter dictum) (Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. März 2016, BE.2015.65).Sachverhalt (Zusammenfassung):"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:21:34", "Checksum": "cf089b617b2d41b3933b10c8f2ee233a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2016 BE.2015.65\nRegeste:\nAllgemeines Replikrecht. Beschwerde und Beschwerdeantwort sind innert der gesetzlichen Fristen zu begründen. Eine Ergänzung der Beschwerde resp. der Beschwerdeantwort auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Rechtsschrift, auf welche damit reagiert wird, dazu Anlass geben. Ausführungen im Rahmen des allgemeinen Replikrechts, welche dem nicht genügen, sind nicht zu hören. Nicht erhebliche Replikschriften berechtigen im Rahmen der Bemessung der Parteikostenentschädigung nicht zu Zuschlägen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (E. II.2 mit Anmerkung). Art. 81 ZPO (SR 272). Streitverkündungsklage. Voraussetzung des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Hauptverfahren und Streitverkündungsklage. Die Streitverkündungsklage ist zuzulassen, wenn der Anspruch im möglichen Folgeprozess nach Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird. Demgegenüber fallen Ansprüche ausser Betracht, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht im Sinne eines Regressanspruches vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen. Zulassung verneint in einem Fall, in welchem sich die Ansprüche gegen die Beklagte und die Streitverkündungsbeklagte zwar ausschliessen, nicht aber im Sinne eines Regressanspruchs voneinander abhängen (E. III.1 und III.3).Art. 84 Abs. 2 ZPO. Die Streitverkündungsklage ist mit dem Zulassungsbegehren zu beziffern (E. III.4, obiter dictum) (Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. März 2016, BE.2015.65).Sachverhalt (Zusammenfassung):\n\n2. Im Beschwerdeverfahren findet nur ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel\nstatt (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm.,\nN 6 f. zu Art. 327 ZPO); vorbehalten bleibt das sogenannte \"allgemeine Replikrecht\",\ngemäss welchem sich eine Partei zu jeder neuen Eingabe äussern kann, unabhängig\ndavon, ob diese Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 133 I 98 E.\n2.2; 137 I 195 E. 2.3.1). Zur Berücksichtigung des Inhalts einer unter Berufung auf das\nallgemeine Replikrecht eingereichten Eingabe ist festzuhalten, dass die Beschwerde\ninnert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO).\nDer Beschwerdeführer darf die Replik nicht dazu verwenden, die Beschwerde zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nergänzen oder zu verbessern. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist\nnur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Beschwerdeantwort dazu Anlass\ngeben. Mit Anträgen und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde\nhätte erheben können, ist er nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGer\n4A_510/2011 E. 1; BGE 132 I 42 E. 3.3.4, je m.w.H.; Reetz/ Hilber, ZPO Komm., N 8 zu\nArt. 316 ZPO). Dies alles gilt analog für die auf eine Replik antwortende Duplik. Das\nallgemeine Replikrecht entbindet im Übrigen nicht von den Anforderungen des\nNovenrechts (Leuenberger, ZPO Komm., N 17 a.E. zu Art. 225 ZPO; Leuenberger,\nZBJV 2013 233 ff., 236).\n\nDie Parteien begründen nicht, inwieweit die jeweils vorangegangenen Rechtsschriften\neiner Replik bedürften. Einfühlbar, für das vorliegende Verfahren jedoch nicht\nwesentlich, ist aus Gründen der anwaltlichen Sorgfalt (vgl. Hunsperger/ Wicki,\nFallstricke des Replikrechts im Zivilprozess […], AJP 2013, 975 ff., insb. 981 ff. zum\nUrteil des Obergerichts Zürich vom 25. März 2013 i.S. LB090080) das Anliegen, sich\nvorsorglich gegen materielle Ausführungen zur Hauptsache zu verwahren. Darüber\nhinaus führen die Parteien im Wesentlichen die Diskussion zum Kriterium des\nSachzusammenhangs weiter, wobei weder neue Argumente noch Positionen eingeführt\nwerden, wenn sich auch die Argumente verfeinern. Nun ist aber Sinn eines Verfahrens\nmit einfachem Schriftenwechsel, das Verfahren – und damit auch den fachlichen\nDiskurs – konzentriert zu halten. Dies ohne Begründung zu unterlaufen ist nicht Zweck\ndes allgemeinen Replikrechts, weshalb auf die Ausführungen in den weiteren Eingaben\nder Parteien nach Beschwerde und Beschwerdeantwort nicht näher einzugehen ist.\n\nAnmerkung: Im Rahmen der Bemessung der Parteikostenentschädigung werden\nfolglich keine Zuschläge i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO für die nicht eingeforderten und\nnicht erheblichen Repliken/ Dupliken gesprochen (nicht publizierte E. IV.3).\n\nIII.\n\n1. Eine streitverkündende Partei kann Ansprüche, welche sie im Falle des\nUnterliegens gegen eine dritte, streitberufene Partei zu haben glaubt, beim mit der\nHauptsache befassten Gericht mittels Streitberufungsklage geltend machen (Art. 81\nAbs. 1 ZPO); die Streitverkündungsklage ist nur im ordentlichen Verfahren zulässig (Art.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n81 Abs. 3 ZPO). Die Zulassung des betreffenden Verfahrens ist spätestens (BGer\n4A_341/2014 E. 2.3; BGE 139 III 67 E. 2.4.1) mit der Klageantwort (Beklagte) oder der\nReplik (Klägerin) zu beantragen; dabei sind die Rechtsbegehren, welche die\nstreitverkündende gegen die streitberufene Partei zu stellen gedenkt, zu nennen und\nkurz zu begründen (Art. 82 Abs. 1 ZPO).\n\nUmstritten ist vorliegend, wie der vom Gesetz mit der Formulierung \"Ansprüche, die sie\nim Falle des Unterliegens […] zu haben glaubt\" geforderte Sachzusammenhang\n(allgemein zu dieser Voraussetzung nachfolgend E. 3.a) zwischen dem Unterliegen im\nHauptprozess einerseits und der für diesen Fall ins Auge gefasste Klage anderseits zu\nverstehen ist.\n\n[…]\n\n"}