{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-65_2016-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2371&type=1563347022&cHash=d9d2c06ad956e35489a425d13b1c53fe", "Checksum": "df42a9e4b9ebcc06e368dbd843b2616a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2016 BE.2015.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Allgemeines Replikrecht. Beschwerde und Beschwerdeantwort sind innert der gesetzlichen Fristen zu begründen. Eine Ergänzung der Beschwerde resp. der Beschwerdeantwort auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Rechtsschrift, auf welche damit reagiert wird, dazu Anlass geben. Ausführungen im Rahmen des allgemeinen Replikrechts, welche dem nicht genügen, sind nicht zu hören. Nicht erhebliche Replikschriften berechtigen im Rahmen der Bemessung der Parteikostenentschädigung nicht zu Zuschlägen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (E. II.2 mit Anmerkung). Art. 81 ZPO (SR 272). Streitverkündungsklage. Voraussetzung des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Hauptverfahren und Streitverkündungsklage. Die Streitverkündungsklage ist zuzulassen, wenn der Anspruch im möglichen Folgeprozess nach Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird. Demgegenüber fallen Ansprüche ausser Betracht, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht im Sinne eines Regressanspruches vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen. Zulassung verneint in einem Fall, in welchem sich die Ansprüche gegen die Beklagte und die Streitverkündungsbeklagte zwar ausschliessen, nicht aber im Sinne eines Regressanspruchs voneinander abhängen (E. III.1 und III.3).Art. 84 Abs. 2 ZPO. Die Streitverkündungsklage ist mit dem Zulassungsbegehren zu beziffern (E. III.4, obiter dictum) (Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. März 2016, BE.2015.65).Sachverhalt (Zusammenfassung):"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:21:34", "Checksum": "cf089b617b2d41b3933b10c8f2ee233a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.03.2016 BE.2015.65\nRegeste:\nAllgemeines Replikrecht. Beschwerde und Beschwerdeantwort sind innert der gesetzlichen Fristen zu begründen. Eine Ergänzung der Beschwerde resp. der Beschwerdeantwort auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Rechtsschrift, auf welche damit reagiert wird, dazu Anlass geben. Ausführungen im Rahmen des allgemeinen Replikrechts, welche dem nicht genügen, sind nicht zu hören. Nicht erhebliche Replikschriften berechtigen im Rahmen der Bemessung der Parteikostenentschädigung nicht zu Zuschlägen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. b HonO (E. II.2 mit Anmerkung). Art. 81 ZPO (SR 272). Streitverkündungsklage. Voraussetzung des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen Hauptverfahren und Streitverkündungsklage. Die Streitverkündungsklage ist zuzulassen, wenn der Anspruch im möglichen Folgeprozess nach Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird. Demgegenüber fallen Ansprüche ausser Betracht, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht im Sinne eines Regressanspruches vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen. Zulassung verneint in einem Fall, in welchem sich die Ansprüche gegen die Beklagte und die Streitverkündungsbeklagte zwar ausschliessen, nicht aber im Sinne eines Regressanspruchs voneinander abhängen (E. III.1 und III.3).Art. 84 Abs. 2 ZPO. Die Streitverkündungsklage ist mit dem Zulassungsbegehren zu beziffern (E. III.4, obiter dictum) (Einzelrichter im Obligationenrecht, 14. März 2016, BE.2015.65).Sachverhalt (Zusammenfassung):\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2015.65\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 14.03.2016\nEntscheiddatum: 14.03.2016\n\nEntscheid Kantonsgericht, 14.03.2016\nAllgemeines Replikrecht. Beschwerde und Beschwerdeantwort sind innert\nder gesetzlichen Fristen zu begründen. Eine Ergänzung der Beschwerde\nresp. der Beschwerdeantwort auf dem Weg der Replik ist nur insoweit\nstatthaft, als die Ausführungen in der Rechtsschrift, auf welche damit\nreagiert wird, dazu Anlass geben. Ausführungen im Rahmen des allgemeinen\nReplikrechts, welche dem nicht genügen, sind nicht zu hören. Nicht\nerhebliche Replikschriften berechtigen im Rahmen der Bemessung der\nParteikostenentschädigung nicht zu Zuschlägen i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. b\nHonO (E. II.2 mit Anmerkung). Art. 81 ZPO (SR 272). Streitverkündungsklage.\nVoraussetzung des erforderlichen Sachzusammenhangs zwischen\nHauptverfahren und Streitverkündungsklage. Die Streitverkündungsklage ist\nzuzulassen, wenn der Anspruch im möglichen Folgeprozess nach\nDarstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des\nHauptklageverfahrens abhängig ist und ein potentielles Regressinteresse\naufgezeigt wird. Demgegenüber fallen Ansprüche ausser Betracht, die zwar\nmit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im\nBestand nicht im Sinne eines Regressanspruches vom Ausgang desselben\nabhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen.\nZulassung verneint in einem Fall, in welchem sich die Ansprüche gegen die\nBeklagte und die Streitverkündungsbeklagte zwar ausschliessen, nicht aber\nim Sinne eines Regressanspruchs voneinander abhängen (E. III.1 und III.\n3).Art. 84 Abs. 2 ZPO. Die Streitverkündungsklage ist mit dem\nZulassungsbegehren zu beziffern (E. III.4, obiter dictum) (Einzelrichter im\nObligationenrecht, 14. März 2016, BE.2015.65).Sachverhalt\n(Zusammenfassung):\n\nZwischen der Klägerin als Bauherrin und der Beklagten als Generalunternehmerin\nbesteht ein Werkvertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses.\nDie Bauherrschaft beschaffte sanitäre Apparaturen direkt und liess diese durch eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSanitärinstallationsunternehmung – die Streitverkündungsbeklagte – einbauen.\nUmstritten ist, ob diese die Sanitärinstallationen im Vertragsverhältnis mit der\nGeneralunternehmerin oder mit der Bauherrschaft ausführte. Die Klägerin macht im\nZusammenhang mit den Sanitärinstallationen Mägelrechte gegenüber der Beklagten\ngeltend und verlangt von dieser die Zahlung von insgesamt Fr. 48'999.25.\n\nGleichzeitig mit der Klage gegen die Generalunternehmerin erhob die Klägerin\nStreitberufungsklage gegen die Sanitärfirma mit dem Rechtsbegehren: \"Die\nStreitverkündungsbeklagte sei für den Fall des vollständigen oder teilweisen\nUnterliegens der Streitverkündungsklägerin im Hauptprozess zu verpflichten, der\nStreitverkündungsklägerin denjenigen Betrag aus dem Rechtsbegehren des\nHauptprozesses zu bezahlen, welcher der Streitverkündungsklägerin nicht\nzugesprochen wurde.\"\n\nDer verfahrensleitende Richter des Kreisgerichts liess die Streitverkündungsklage nicht\nzu. Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung dieses Entscheides und\ndie Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter die Zulassung der\nStreitverkündungsklage. Die Beklagte wie auch die Streitverkündungsbeklagte\nbeantragen die Abweisung der Beschwerde.\n\nErwägungen (Auszug):\n\nII.\n\n[…]\n\n"}