Anfangsphase des Prozesses die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass die Gewinnaussichten von vorneherein erheblich geringer seien als die Gefahr des Unterliegens und sich eine auf eigene Kosten prozessierende Partei vernünftigerweise nicht für den Prozess entschlossen hätte. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hätte die Aussichtslosigkeit daher nicht bejaht werden dürfen. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, dass nachher die Vorinstanz – nun auch bestätigt durch die Berufungsinstanz – die Klage abgewiesen hat. […] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4