Der Beschwerdeführer hatte im Hauptverfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung eine eingehend begründete Klageschrift eingereicht unter Beilage der von ihm beanstandeten Publikation in der Presse sowie Online, in welcher unter voller Namensnennung und Angabe der Adresse insbesondere auf seine Vorstrafen hingewiesen und diese in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als "Rechtsberater" gestellt wurden. Angesichts einzelner zweifellos den Tatbestand der Persönlichkeitsverletzung erfüllender Aussagen in der Publikation – was auch von der Gegenpartei in der Klageantwort nicht in Abrede gestellt wurde – stand insbesondere die Beurteilung der Widerrechtlichkeit und damit eine