Denn es geht nicht an, mit dem Endentscheid ein mit der Klageeinreichung gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Einbezug der Ergebnisse des Haupt- und Beweisverfahrens wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Offensichtlich war auch für den verfahrensleitenden Richter im Zeitpunkt des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Juli 2015, als erst Klage und Klageantwort vorlagen, ein Verfahrensausgang noch nicht klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorauszusehen und damit eine Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit.