b) Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorgehen der Vorinstanz als unzulässig, wenn sie das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten erst im Anschluss an die Hauptverhandlung gleichzeitig mit dem Entscheid in der Hauptsache beurteilt und es – was entscheidend ist – ausdrücklich unter Berufung auf die zuletzt an der Hauptverhandlung, an der noch neue Tatsachen und Beweismittel zulässig waren, gewonnenen neuen Erkenntnisse vollumfänglich abgewiesen hat. Denn es geht nicht an, mit dem Endentscheid ein mit der Klageeinreichung gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Einbezug der Ergebnisse des Haupt- und Beweisverfahrens wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.