4. a) Wie bereits erwähnt, beurteilen sich die Prozessaussichten vorläufig und im Voraus (ex ante) nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung, das heisst auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt gegebenen Rechts-, Sach- und Aktenlage (BK- Bühler, N 253 zu Art. 117 ZPO). Der Gesuchsteller hat die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft zu machen, und die Prozessaussichten müssen aufgrund einer summarischen Prüfung der Angelegenheit abgewogen werden. Dabei hat das Gericht zu Beginn des Verfahrens lediglich zu prüfen, ob der vom Gesuchsteller verfolgte Rechtsanspruch im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a;