© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte materiellen Gründen ergeben und beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5; BK-Bühler, N 228 ff. zu Art. 117 ZPO; Emmel, ZPO-Komm., N 13 zu Art. 117 ZPO). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist vom Gesuchsteller glaubhaft zu machen.