Richtlinien des Kantonsgerichts vom Mai 2011 zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess Ziff. II. 2). Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren, wenn eine summarische Prüfung der Verhältnisse zeigt, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr einer Niederlage, die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können und eine vernünftig denkende und handelnde Partei, die selbst für die Prozesskosten aufzukommen hätte, von der Prozessführung absehen würde. Die Aussichtslosigkeit kann sich aus formellen wie auch aus