{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-62_2016-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2376&type=1563347022&cHash=33a08f55495f0c21688f477fbd15a88e", "Checksum": "e3b1f86e027075508248a10211b2fb76"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.04.2016 BE.2015.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 ZPO (SR 272): Zeitpunkt der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten). Es ist nicht zulässig, ein mit Klageeinreichung gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erst unter Einbezug der Ergebnisse des Haupt- und Beweisverfahrens mit dem Endentscheid zu beurteilen (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 24. April 2016, BE.2015.62).Erwägungen (Auszug"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:17:12", "Checksum": "25856af33c13cda0718b43c74ab2300e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.04.2016 BE.2015.62\nRegeste:\nArt. 117 ZPO (SR 272): Zeitpunkt der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten). Es ist nicht zulässig, ein mit Klageeinreichung gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erst unter Einbezug der Ergebnisse des Haupt- und Beweisverfahrens mit dem Endentscheid zu beurteilen (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 24. April 2016, BE.2015.62).Erwägungen (Auszug\n\nb) Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorgehen der Vorinstanz als unzulässig,\nwenn sie das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten erst im Anschluss an die\nHauptverhandlung gleichzeitig mit dem Entscheid in der Hauptsache beurteilt und es –\nwas entscheidend ist – ausdrücklich unter Berufung auf die zuletzt an der\nHauptverhandlung, an der noch neue Tatsachen und Beweismittel zulässig waren,\ngewonnenen neuen Erkenntnisse vollumfänglich abgewiesen hat. Denn es geht nicht\nan, mit dem Endentscheid ein mit der Klageeinreichung gestelltes Gesuch um\nunentgeltliche Prozessführung unter Einbezug der Ergebnisse des Haupt- und\nBeweisverfahrens wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Offensichtlich war auch für\nden verfahrensleitenden Richter im Zeitpunkt des Entscheids betreffend unentgeltliche\nRechtspflege vom 21. Juli 2015, als erst Klage und Klageantwort vorlagen, ein\nVerfahrensausgang noch nicht klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers\nvorauszusehen und damit eine Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO\n(noch) nicht zu bejahen, hat er doch die Abweisung des Gesuchs letztlich damit\nbegründet, dass die Klage in Kenntnis der zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung\nergänzten Sachverhaltsvorbringen aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer hatte im\nHauptverfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung eine eingehend begründete\nKlageschrift eingereicht unter Beilage der von ihm beanstandeten Publikation in der\nPresse sowie Online, in welcher unter voller Namensnennung und Angabe der Adresse\ninsbesondere auf seine Vorstrafen hingewiesen und diese in Zusammenhang mit seiner\nTätigkeit als \"Rechtsberater\" gestellt wurden. Angesichts einzelner zweifellos den\nTatbestand der Persönlichkeitsverletzung erfüllender Aussagen in der Publikation – was\nauch von der Gegenpartei in der Klageantwort nicht in Abrede gestellt wurde – stand\ninsbesondere die Beurteilung der Widerrechtlichkeit und damit eine\nInteressenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers\nund den geltend gemachten öffentlichen Interessen an der Publikation in der\nvorliegenden Form im Raum. Bei der gebotenen vorläufigen und summarischen\nPrüfung hätte bei dieser Ausgangslage in der für die Beurteilung massgebenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnfangsphase des Prozesses die Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, dass die\nGewinnaussichten von vorneherein erheblich geringer seien als die Gefahr des\nUnterliegens und sich eine auf eigene Kosten prozessierende Partei vernünftigerweise\nnicht für den Prozess entschlossen hätte. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hätte\ndie Aussichtslosigkeit daher nicht bejaht werden dürfen. Nicht relevant ist in diesem\nZusammenhang, dass nachher die Vorinstanz – nun auch bestätigt durch die\nBerufungsinstanz – die Klage abgewiesen hat.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}