{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-62_2016-04-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2376&type=1563347022&cHash=33a08f55495f0c21688f477fbd15a88e", "Checksum": "e3b1f86e027075508248a10211b2fb76"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.04.2016 BE.2015.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Es ist nicht zulässig, ein mit Klageeinreichung gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erst unter Einbezug der Ergebnisse des Haupt- und Beweisverfahrens mit dem Endentscheid zu beurteilen (Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 24. April 2016, BE.2015.62).Erwägungen (Auszug\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2015.62\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 24.04.2016\nEntscheiddatum: 24.04.2016\n\nEntscheid Kantonsgericht, 24.04.2016\nArt. 117 ZPO (SR 272): Zeitpunkt der Beurteilung eines Gesuchs um\nunentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten). Es ist nicht\nzulässig, ein mit Klageeinreichung gestelltes Gesuch um unentgeltliche\nProzessführung erst unter Einbezug der Ergebnisse des Haupt- und\nBeweisverfahrens mit dem Endentscheid zu beurteilen (Einzelrichterin im\nPersonen-, Erb- und Sachenrecht, 24. April 2016, BE.2015.62).Erwägungen\n(Auszug\n\n1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO hat die bedürftige Partei in einem\nfür sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Eine\nPerson gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen\nvermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung ihres Lebensunterhalts und\ndesjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche\nSituation, inkl. Vermögenssituation, zu berücksichtigen. Bedürftigkeit kann\nangenommen werden, wenn das Einkommen den Bedarf nicht um einen Betrag\nübertrifft, der erlaubt, die Prozesskosten innert eines Jahres (in komplizierten Fällen\ninnert zweier Jahre) zu bezahlen (BGE 141 III 369 E. 4.1; Bühler, Berner Kommentar, N\n6 zu Art. 117 ZPO; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N\n4 zu Art. 117 ZPO; Richtlinien des Kantonsgerichts vom Mai 2011 zur unentgeltlichen\nRechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess Ziff. II. 2).\nAussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren,\nwenn eine summarische Prüfung der Verhältnisse zeigt, dass die Gewinnaussichten\nbeträchtlich geringer sind als die Gefahr einer Niederlage, die deshalb kaum als\nernsthaft bezeichnet werden können und eine vernünftig denkende und handelnde\nPartei, die selbst für die Prozesskosten aufzukommen hätte, von der Prozessführung\nabsehen würde. Die Aussichtslosigkeit kann sich aus formellen wie auch aus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmateriellen Gründen ergeben und beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen Prüfung der\nProzessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs\nmassgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5; BK-Bühler, N 228 ff. zu\nArt. 117 ZPO; Emmel, ZPO-Komm., N 13 zu Art. 117 ZPO). Die fehlende\nAussichtslosigkeit ist vom Gesuchsteller glaubhaft zu machen.\n\n2. Hier bejahte die Vorinstanz zwar die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne\nvon Art. 117 lit. a ZPO bereits im nach dem ersten Schriftenwechsel ergangenen\nEntscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Juli 2015 und wies das\nGesuch um Verbeiständung mangels Notwendigkeit im Sinne von Art. 118 lit. c ZPO\nab. Hingegen verzichtete der verfahrensleitende Richter damals auf die Beurteilung der\nProzessaussichten und verschob den Entscheid über das Begehren um Befreiung von\nGerichtskosten \"bis zur Vervollständigung der Aktenlage\". Dieser Entscheid könne im\nRahmen der Kostenregelung des Hauptverfahrens ergehen. Die Abweisung des\nGesuchs gleichzeitig mit dem Entscheid in der Hauptsache vom 28. Oktober 2015 wird\n(knapp) damit begründet, dass die Klage in Kenntnis der zuletzt anlässlich der\nHauptverhandlung ergänzten Sachverhaltsvorbringen als aussichtslos im Sinne von Art.\n117 ZPO bezeichnet werden müsse.\n\n[…]\n\n4. a) Wie bereits erwähnt, beurteilen sich die Prozessaussichten vorläufig und im\nVoraus (ex ante) nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung, das heisst auf der\nGrundlage der in diesem Zeitpunkt gegebenen Rechts-, Sach- und Aktenlage (BK-\nBühler, N 253 zu Art. 117 ZPO). Der Gesuchsteller hat die fehlende Aussichtslosigkeit\nglaubhaft zu machen, und die Prozessaussichten müssen aufgrund einer\nsummarischen Prüfung der Angelegenheit abgewogen werden. Dabei hat das Gericht\nzu Beginn des Verfahrens lediglich zu prüfen, ob der vom Gesuchsteller verfolgte\nRechtsanspruch im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein\nunbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a; BGer 4A_131/2012 E. 2). Ein\nHinausschieben des Entscheids und des massgebenden Zeitpunkts zur Beurteilung der\nErfolgsaussichten, bis sich der Verlust des Prozesses abzeichnet, würde dem\nGesuchsteller im Ergebnis die unentgeltliche Rechtspflege unzulässigerweise\nrückwirkend entziehen (BGE 101 Ia 37 E. 2; Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO und N\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3 zu Art. 120 ZPO, wonach ein Entzug allenfalls ex nunc zulässig wäre – was von BK-\nBühler, N 256 zu Art. 117 und N 14 zu Art. 120 ZPO generell abgelehnt wird).\nAusgeschlossen ist die Durchführung eines Beweisverfahrens vor Beurteilung eines\nGesuchs, da sich damit die Erfolgschancen einer Klage in der Regel ohnehin klären\n(BSK-Rüegg, N 20 zu Art. 117; Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 117 ZPO).\n\n"}