Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt damit nicht bloss eine Vereinbarung über einen "Versuch" vor, ihre Website zu optimieren; vielmehr ist durchaus von einem vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnis auszugehen, das sich im vorstehenden Sinn nach objektiven Kriterien auf seine Vertragskonformität hin überprüfen lässt. … Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den umstrittenen Suchmaschinenoptimierungsvertrag den Bestimmungen über den Werkvertrag unterstellte. Der sinngemässe Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang das materielle Recht falsch angewendet, erweist sich somit als unbegründet. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3