nicht als Werkvertrag qualifiziert; sie nahm aber immerhin an, es handle sich um einen (offenbar: werkvertragsähnlichen) Innominatkontrakt, der den gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag unterstehe. Dies ist im Lichte der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung einerseits und dem vorliegenden Vertragswortlaut andererseits nicht zu beanstanden: Wie im Fall VZ.2008.49 gehörten auch im vorliegenden Fall das individuelle Kodieren, die Anpassung des HTML-Codes und das Konfektionieren der Keywords zu den vertraglichen Aufgaben der Klägerin.