entsprechenden Leistungen Gegenstand eines Werkvertrages sein könnten. Da die Auswahl der geeigneten Suchbegriffe und – unter dem Gesichtspunkt der Suchergebnisse – die Qualität der Website nach objektiven Kriterien überprüfbare Leistungen seien, könne dabei ein Arbeitserfolg versprochen werden. bbb) Hier hat zwar die Vorinstanz den umstrittenen Suchmaschinenoptimierungsvertrag – mit Blick darauf, dass Werkverträge typischerweise keine Dauerverträge sind (s. dazu etwa BSK OR I-Zindel/Pulver/Schott, N 14 vor Art. 363-379 OR, und CHK-Hürlimann/ Siegenthaler, N 5 zu Art. 363 OR) –