Soweit die kantonale Rechtsprechung betroffen ist, kam der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen in einem Entscheid vom 6. November 2008 im Rahmen der Beurteilung einer altrechtlichen Rechtsverweigerungsbeschwerde zum Schluss, die Vorinstanz habe einen Vertrag über eine Suchmaschinenoptimierung als Werkvertrag qualifizieren dürfen (VZ.2008.49 [abrufbar unter www.gerichte.sg.ch]). Zur Begründung führte er im Wesentlichen und dem Sinn nach aus, die Optimierung einer Website – wozu das individuelle Kodieren, die Anpassung des HTML-Codes und das Konfektionieren der Keywords gehöre – stelle ein geistiges Werk dar, weshalb die