bb/aaa) Bei einem Auftrag hat der Beauftragte die ihm übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR), während sich beim Werkvertrag der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung verpflichtet (Art. 363 OR). Mit anderen Worten schuldet der Beauftragte bloss ein Wirken, der Unternehmer hingegen ein Werk (BSK OR I-Zindel/Pulver/Schott, N 8 vor Art. 363-379 OR). Als Herstellung eines Werks im Sinn von Art. 363 OR gilt nicht nur die Schaffung eines neuen Werks, sondern auch die Veränderung oder Erhaltung eines solchen, etwa durch Vergrösserung, Verbesserung oder Restauration (BGE 130 III 458 E. 4 [s. Pra 2005 Nr. 41];