{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-48_2015-11-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2039&type=1563347022&cHash=d932cbd383d42e183a10320ba8bc3eb1", "Checksum": "33687c9a3bcd0af1943b86c4ecfc181b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.11.2015 BE.2015.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 363 ff. OR. Suchmaschinenoptimierungsvertrag: Qualifikation als werkvertragsähnlicher Innominatkontrakt, der den gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag untersteht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. November 2015, BE.2015.48)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:44", "Checksum": "79b294deba4fd7594933aec7b88b2678", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.11.2015 BE.2015.48\nRegeste:\nArt. 363 ff. OR. Suchmaschinenoptimierungsvertrag: Qualifikation als werkvertragsähnlicher Innominatkontrakt, der den gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag untersteht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 26. November 2015, BE.2015.48).\n\nnicht als Werkvertrag qualifiziert; sie nahm aber immerhin an, es handle sich um einen\n(offenbar: werkvertragsähnlichen) Innominatkontrakt, der den gesetzlichen\nBestimmungen über den Werkvertrag unterstehe. Dies ist im Lichte der soeben zitierten\nLehre und Rechtsprechung einerseits und dem vorliegenden Vertragswortlaut\nandererseits nicht zu beanstanden: Wie im Fall VZ.2008.49 gehörten auch im\nvorliegenden Fall das individuelle Kodieren, die Anpassung des HTML-Codes und das\nKonfektionieren der Keywords zu den vertraglichen Aufgaben der Klägerin. Die\noptimierten Seiten sollten – immer gemäss Vertrag – in mindestens 60 Suchdiensten\neingetragen werden mit dem Ziel, die Keywords über periodische Fortschrittskontrollen\nin den Top-Positionen dieser Dienste zu positionieren und dort zu halten. Die erste\nProgrammierungsphase sollte spätestens sechs Monate nach Eingang der\nvollständigen Kundendaten abschlossen sein, wobei die Klägerin erste sichtbare\nResultate sechs Wochen nach Aufschaltung der Neuprogrammierung garantierte. Nach\nerfolgter Eintragung sollte die Beklagte einen \"Report (Positioncheck/Ist-Zustand)\"\nerhalten, der es erlauben sollte, \"Eintragungen und Platzierungen\" der Website zu\nüberprüfen, wobei ihr über einen \"Zugangscode\" auch \"statistische Auswertungen der\ntäglichen Besucherzahlen\" möglich sein sollten. Entgegen der Ansicht der Beklagten\nliegt damit nicht bloss eine Vereinbarung über einen \"Versuch\" vor, ihre Website zu\noptimieren; vielmehr ist durchaus von einem vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnis\nauszugehen, das sich im vorstehenden Sinn nach objektiven Kriterien auf seine\nVertragskonformität hin überprüfen lässt. …\n\nIm Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den umstrittenen\nSuchmaschinenoptimierungsvertrag den Bestimmungen über den Werkvertrag\nunterstellte. Der sinngemässe Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe in diesem\nZusammenhang das materielle Recht falsch angewendet, erweist sich somit als\nunbegründet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}