Kaufpreises (durch die Bank) verwendet hat. Die errichtete Hypothek tangiert indes den Grundstückkaufvertrag zwischen den Parteien ebenso wenig wie eine allfällige Hypothek der Kläger, die vor Abschluss des Vertrages bestanden hatte. Ein Hypothekarvertrag wird zwischen der jeweiligen Partei und ihrer Bank vereinbart, wobei letztere in der Regel als Sicherheit ein Grundpfandrecht verlangt, vorliegend wohl die erwähnten Inhaberschuldbriefe (kläg.act. 7). Der Grundstückkaufvertrag, dessen Nichtigkeit die Klägerin vor der Vorinstanz verlangte, wurde jedoch nur zwischen den Parteien geschlossen.