Bei der Rückabwicklung von zweiseitigen Verträgen entspricht dabei, wie dargestellt, nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Streitwert dem Wert der geforderten Leistung ohne Abzug der Gegenleistung. Der Wert der von den Klägern geforderten Leistung deckt sich vorliegend mit dem Wert der Liegenschaft und entspricht dem Kaufpreis von Fr. 820‘000.00.