Im Falle einer Rückabwicklung des Grundstückkaufvertrages wären die Beklagten somit verpflichtet gewesen, den Klägern das Eigentum an der Liegenschaft zurückzuübertragen. Gleichzeitig wären die Kläger, wie von den Beschwerdeführern erwähnt (Beschwerde, S. 6), ihrerseits dazu verpflichtet gewesen, die erhaltene Zahlung von Fr. 656‘000.00 an die Beklagten zurückzubezahlen. Bei der Rückabwicklung von zweiseitigen Verträgen entspricht dabei, wie dargestellt, nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Streitwert dem Wert der geforderten Leistung ohne Abzug der Gegenleistung.